Vorerst keine Öffnung von Indoorspielplätzen

02. Juni 2020 -

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat mit Beschluss vom 26.05.2020 zum Aktenzeichen 4 B 184/20 entschieden, dass Indoorspielplätze für Kinder entsprechend der Niedersächsischen Corona-Verordnung vorerst nicht wieder geöffnet werden dürfen.

Aus der Pressemitteilung des VG Braunschweig vom 29.05.2020 ergibt sich:

Die Antragstellerin betreibt seit etwa eineinhalb Jahren einen Indoorspielplatz im Harz. Sie beschäftigt 20 Arbeitnehmer. Seit dem 23.03.2020 ruht der Betrieb aufgrund der Vorgaben der „Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus“ (kurz: Niedersächsischen Corona-Verordnung). Die 20 Arbeitnehmer befinden sich in Kurzarbeit. Die Antragstellerin machte vor Gericht geltend, seit dem 23.03.2020 keine Einnahmen mehr zu haben. Monatlich entstünden für sie Fixkosten i.H.v. ca. 40.000 Euro. Sie sehe in der Betriebsschließung eine Verletzung ihrer Grundrechte, vor allem der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 GG) und des Grundrechts auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Für sie sei nicht nachvollziehbar, dass z.B. Freibäder, Fitnesscenter und Outdoor-Sportanlagen ab dem 25.05.2020 unter Auflagen wieder betrieben werden dürften, ihr Indoorspielplatz, der diesen Einrichtungen vergleichbar sei, aber nicht.

Das VG Braunschweig hat den gegen den Landkreis Goslar gerichteten Eilantrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Betriebsverbot mit den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes vereinbar. Grundrechte der Antragstellerin seien nicht verletzt. Die Ungleichbehandlung gegenüber der sportlichen Betätigung von Jugendlichen und Erwachsenen sei durch wesentliche Unterschiede gerechtfertigt. Von Erwachsenen und Jugendlichen könne eher als von Kindern erwartet werden, dass sie bei Indoor-Sport die Vorgaben des Infektionsschutzes einhalten. Realistischerweise sei davon auszugehen, dass Kinder bei spielerischen Aktivitäten auf dem Indoorspielplatz einen Abstand von zwei Metern nicht permanent beachten werden. Es erscheine auch nicht realistisch, dass die Betreiberin durch bestimmte Vorkehrungen die durchgängige Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Kindern gewährleisten könne. Bei Aktivitäten auf einem Indoorspielplatz bestehe, wie bei sportlicher Betätigung, die Gefahr, dass aufgrund einer erhöhten Atemaktivität größere Virenmengen gestreut werden.

Dem Verordnungsgeber (dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung) stehe ein Einschätzungsspielraum zu hinsichtlich der Frage, welche Betätigungen er im Rahmen des Stufenplanes zunächst wieder zulässt und welche erst später wieder zugelassen werden. Die Pandemie sei dadurch gekennzeichnet, dass die Sachlage noch nicht hinreichend geklärt sei, zugleich aber zügige Entscheidungen des Verordnungsgebers erforderlich würden. Insofern dürfe der Verordnungsgeber zunächst bestimmte Bereiche versuchsweise öffnen und erst wenn sich herausgestellt hat, ob diese versuchsweise Öffnung erfolgreich ist, weitere Bereiche öffnen bzw. bereits geöffnete Bereiche wieder schließen.

Was die Umsatzeinbußen anbelange, stünden dem jedenfalls überwiegende öffentliche Interessen gegenüber. Das Betriebsverbot sei derzeit noch zur Gewährleistung der Gesundheit der Bevölkerung notwendig; der Verordnungsgeber sei nach dem Grundgesetz verpflichtet, diese zu schützen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).

Gegen die Entscheidung der Kammer ist das Rechtsmittel der Beschwerde beim OVG Lüneburg gegeben.