Wegestrecke eines Arbeitnehmers von Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück stellt keine Arbeitszeit dar

27. Juli 2021 -

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 31.03.2021 zum Aktenzeichen 5 AZR 148/20 entschieden, dass das Zurücklegen des Weges eines angestellten Wachpolizisten von seiner Wohnung zum Einsatzort in Uniform und zurück grundsätzlich nicht als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu werten ist.

Die Wegezeiten sind vielmehr zur privaten Lebensführung zu zählen.

Vergütungspflichtig sind hingegen die sog. Umwegezeiten, die ein angestellter Wachpolizist, der auf Weisung des Arbeitgebers den Dienst mit streifenfertiger Dienstwaffe antreten muss, zum Aufsuchen eines dienstlichen Waffenschließfachs außerhalb seines Dienstortes aufwendet.

Diese Umwegezeiten stellen eine vergütungspflichtige Zusammenhangstätigkeit dar.