Das Sozialgericht Stuttgart hat am 07.05.2020 zum Aktenzeichen S 23 KR 1288/20 entschieden, dass im einstweiligen Rechtsschutz nur diejenigen Mittel zur Verfügung zu stellen sind, die zur Behebung einer aktuellen Notlage erforderlich sind. Aus der Pressemitteilung des SG Stuttgart vom 03.08.2020 ergibt sich: Nur ausnahmsweise, wenn die Nichtgewährung der begehrten Leistung in der Vergangenheit noch […]