Das Oberlandesgericht Köln hat am 28.02.2020 zum Aktenzeichen 6 U 238/19 entschieden, dass derjenige, der Nahrungsergänzungsmittel für Menschen verkauft, nicht im Wettbewerb mit Verkäufern von Nahrungsergänzungsmitteln für Geckos steht. Aus der Pressemitteilung des OLG Köln Nr. 8/2020 vom 25.03.2020 ergibt sich: Der Kläger betreibt einen Onlinehandel u.a. mit Nahrungsergänzungsmitteln für Geckos, während der Beklagte ebenfalls […]