Unfall bei Sägearbeiten für Nachbar ist kein Arbeitsunfall

27. November 2019 -

Das Landessozialgericht Erfurt hat mit Urteil vom 05.09.2019 zum Aktenzeichen L 1 U 165/18 entschieden, dass bei jemandem, der für eine Nachbarin Sägearbeiten ausführt und sich dabei verletzt, kein Arbeitsunfall vorliegt.

Aus der Pressemitteilung des Landessozialgerichts Erfurt Nr. 7/2019 vom 25.11.2019 ergibt sich:

Der Kläger führte für seine Nachbarin Sägearbeiten (Brennholz zuschneiden) aus. Dabei zog er sich an der linken Hand erhebliche Schnittverletzungen zu. Die Berufsgenossenschaft hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint.
Das Sozialgericht hatte die dagegen gerichtete Klage abgewiesen.

Das LSG Erfurt hat die Berufung zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts war die Ansicht der Berufsgenossenschaft und des Sozialgerichts, dass der Nachbar bei Durchführung der Sägearbeiten nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, zu bestätigen. Zwar könnten auch arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten außerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses als sog. Wie-Beschäftigung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Vorliegend habe nach Durchführung einer Beweisaufnahme aber nicht festgestellt werden können, dass im hier zu entscheidenden Fall die Voraussetzungen dafür vorlägen. Zwar habe der Kläger für seine Nachbarin eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert mit deren Willen verrichtet. Er habe die unfallbringende Verrichtung jedoch nicht wie von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gefordert arbeitnehmerähnlich erbracht. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger selbstbestimmt und frei verantwortlich arbeitete. Ausschließlich der Kläger habe die Leitung der Tätigkeit inne gehabt. Er handelte nicht nach Weisung. Die Hilfestellung durch eine Verwandte der Nachbarin sei unbedeutend gewesen. Der Kläger habe auch das erforderliche Werkzeug – die Kreissäge – mitgebracht und sei im Umgang mit Sägearbeiten nicht unerfahren gewesen. Insofern hat der Senat alle Umstände des Einzelfalles dahingehend gewürdigt, dass nicht – wie für die Annahme einer Wie-Beschäftigung gefordert – von einer arbeitnehmerähnlichen sondern im Gegenteil unternehmerähnlichen Tätigkeit ausgehen ist.