Eskalieren bei der Weihnachtsfeier kann Kündigung begründen

05. März 2025 -

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf im Verfahren zum Aktenzeichen 3 Sa 284/23 entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der bei einer Weinhachtsfeier stark aus dem Ruder vom Arbeitgeber läuft fristlose gekündigt werden kann.

Nach der Weihnachtsfeier, die in einem Restaurant stattgefunden hatte, kam es zu einem skandalösen Vorfall in einer Winzergenossenschaft. Ein Außendienstmitarbeiter aus Nordrhein-Westfalen und ein Kollege aus dem süddeutschen Raum entschieden sich, den Abend in der firmeneigenen Kellerei zu verlängern. Hierbei nutzten sie die Gelegenheit, um sich mit vier Flaschen Wein, die aus der eigenen Produktion der Genossenschaft stammten, zu betrinken.

Der Mitarbeiter aus Süddeutschland versuchte später, sein unangebrachtes Verhalten gegenüber seinem Arbeitgeber mit den Worten „etwas Scheiße gebaut“ herunterzuspielen. Doch die Sache wurde weitaus ernster genommen, als der Arbeitgeber von dem Vorfall erfuhr. Die Unternehmensleitung sah in dem Verhalten des Mitarbeiters nicht nur ein schweres Fehlverhalten, sondern auch ernsthafte Verstöße gegen die Regeln des Unternehmens, die als Hausfriedensbruch und Diebstahl eingestuft wurden.

Diese Vorwürfe führten zu drastischen Konsequenzen. Der Arbeitgeber reagierte unverzüglich und veranlasste die fristlose Kündigung der beiden Beteiligten. Zudem wurde eine Strafanzeige gegen sie eingereicht. Der Fall landete schließlich vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf, das abschließend entschied, dass die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber gerechtfertigt war.

Der Vorfall: Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines übermäßigen Alkoholkonsums

Im Januar des Jahres 2023 organisierte eine in Süddeutschland ansässige Winzergenossenschaft eine festliche Weihnachtsfeier. Zu Beginn der Veranstaltung wurden die Mitarbeiter im Betrieb mit einem Glas Sekt empfangen, bevor sie anschließend gemeinsam mit einem Bus zu einem externen Restaurant fuhren, um dort das Festmahl einzunehmen. Gegen 23 Uhr machte der Bus eine Rückfahrt und brachte diejenigen der Angestellten, die dies wünschten, zurück zur firmeneigenen Kellerei. Mit dieser Rückfahrt wurde die offizielle Veranstaltung der Weihnachtsfeier beendet.

Jedoch verlief der Abend nicht für alle Teilnehmer so diszipliniert. Ein Arbeitnehmer, der seit dem Jahr 2021 als Gebietsmanager für den Außendienst in der Mitte Deutschlands tätig ist und seinen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen hat, ließ sich von der Feierlaune mitreißen. Gemeinsam mit einem Kollegen, der in der selben Region ansässig ist, entschied er sich, den Abend fortzusetzen. Die beiden gesellten sich zu zwei weiteren Arbeitskollegen und gemeinsam konsumierten sie im etwa 500 Meter vom Unternehmensstandort entfernten Hotel eine Flasche Wein.

Nach diesem Aufenthalt setzten sie ihre Feier im Aufenthaltsraum der Kellerei fort, wobei insbesondere der Außendienstmitarbeiter und sein ortsansässiger Kollege dort weitere alkoholische Getränke zu sich nahmen. Dieser übermäßige Alkoholkonsum führte schließlich zu einem Vorfall, der die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers zur Folge hatte.

Ein Mitarbeiter hat in einem Gespräch eingeräumt, dass er einen schweren Fehler gemacht hat. Der Vorfall ereignete sich, als dieser Arbeitnehmer aus Nordrhein-Westfalen zusammen mit einem Kollegen, der ebenfalls in der Region ansässig ist, zurück zur Betriebsstätte der Winzergenossenschaft ging. Der Zugang zum Betriebsgelände wurde dank der Zutrittsberechtigungskarte des ortsansässigen Kollegen ermöglicht.

Die Folgen eines ausschweifenden und feucht-fröhlichen Abends waren am folgenden Morgen unübersehbar. Auf dem Tisch in den Räumlichkeiten standen gleich vier leere Weinflaschen, während sich im Mülleimer eine beträchtliche Anzahl von Zigarettenstummeln befand. Der Fußboden wies zudem eine zerquetschte Mandarine auf, die offenbar zuvor an die Wand geworfen worden war. Zu den massiven Unordnungen kam hinzu, dass einer der beiden Mitarbeiter sich neben der Eingangstür übergeben hatte. Des Weiteren stand das Hoftor ungeschützt offen.

Während der Rückfahrt nach Hause wurde der Kollege von der Polizei angehalten. Aufgrund seiner starken Alkoholisierung wurde ihm geraten, nach Hause gebracht zu werden, um eine Gefährdung seiner eigenen Sicherheit auszuschließen.

Im anschließenden Gespräch mit seinem Arbeitgeber gestand der Mitarbeiter, dass er „etwas Scheiße gebaut“ habe und zeigte sich einsichtig, indem er für den entstandenen Wein Schaden aufkam. Nachdem der Betriebsrat angehört wurde und seine Zustimmung erteilte, entschied der Arbeitgeber, die Arbeitsverhältnisse beider Mitarbeiter fristlos zu kündigen, wobei er sich gleichzeitig für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung auch auf eine fristgerechte Kündigung stützte.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in dem Fall entschieden, dass im Zuge einer schweren Pflichtverletzung eine Abmahnung des betroffenen Mitarbeiters nicht notwendig ist. Der Mitarbeiter, der im Bundesland Nordrhein-Westfalen beschäftigt war, hatte gegen eine beabsichtigte Kündigung Klage auf Kündigungsschutz eingereicht. Zuvor hatte das Arbeitsgericht Wuppertal dem Kläger Recht gegeben und eine vorhergehende Abmahnung als notwendig erachtet, um die Kündigung zu rechtfertigen.

In der Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf stellte die Richterbank jedoch klar, dass sie die Auffassung der Vorinstanz nicht teilt. In ihrer Bewertung der Situation kamen die Richter zu dem Schluss, dass die Schwere der Pflichtverletzung des Mitarbeiters ein solches Vorgehen nicht rechtfertige. Im konkreten Fall war es offensichtlich, dass der Mitarbeiter, nach dem Abschluss einer Weihnachtsfeier, nicht befugt war, mit der Chipkarte eines Kollegen gegen Mitternacht die Räumlichkeiten des Unternehmens zu betreten. Darüber hinaus hatte er unbefugt vier Flaschen Wein konsumiert, was das Fehlverhalten weiter verschärfte.

Das Gericht stellte zudem fest, dass es keinerlei Anzeichen oder Hinweise für den Arbeitnehmer gab, dass sein Verhalten vonseiten des Arbeitgebers akzeptiert oder geduldet wurde. Somit war für das Gericht die Entscheidung klar: Es stellte sich lediglich die Frage, ob das Verhalten des Mitarbeiters aus Sicht des Arbeitgebers bereits ausreichend für eine fristlose Kündigung wäre, oder ob die Situation zunächst eine Abwägung der Interessen für eine reguläre Kündigung notwendig macht.

Kündigung mit sozialer Auslauffrist

Das Arbeitsverhältnis zwischen der Winzergenossenschaft und dem Außendienstmitarbeiter stand nun endgültig vor dem Abschluss. In einer angeregten Diskussion, die auf den Vorschlag der dritten Kammer des Düsseldorfer Landesarbeitsgerichts zurückgeht, fanden die beteiligten Parteien schließlich eine einvernehmliche Lösung. Diese sah vor, dass das Arbeitsverhältnis aus sozialen Gründen beendet wird. Dabei wurde beschlossen, die Kündigung, die im Raum stand, in eine sogenannte soziale Auslauffrist umzuwandeln. Diese Frist wurde auf den 28. Februar 2023 festgelegt, bis zu diesem Datum wird der Außendienstmitarbeiter somit weiterhin im Unternehmen sein, bevor das Arbeitsverhältnis offiziell endet.