Kündigung bei Real – Abfindung sichern

15. Januar 2020 -

Die Supermarktkette Real ist derzeit im Umbruch.

Fast jeder Dritte der noch vorhandenen 34.000 Arbeitsplätze bei der Metro-Tochter ist gefährdet.

Der Gesamtbetriebsrat rechnet mit etwa 10.000 Arbeitslosen.

Viele Arbeitnehmer stellen sich die Frage, ob ihnen eine Abfindung zu steht und wie sie die beste Abfindung erzielen.

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Real-Mitarbeiter und Real-Mitarbeiterinnen bei der Kündigung vor dem Arbeitsgericht bei der Kündigungsschutzklage oder beim Aufhebungsvertrag ohne Kündigung oder im Falle der betriebsbedingten Kündigung beim Abwicklungsvertrag ohne Kündigungsschutzklage.

Mit einem Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst, wenn sowohl Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustimmen.

Ein Anspruch auf Abfindung besteht nicht – kann aber regelmäßig ausgehandelt werden.

Für die Abfindung sind keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fällig.

Im Aufhebungsvertrag kann ein Arbeitszeugnis mit Note vereinbart werden.

Ein Aufhebungsvertrag kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen.

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann für einen Arbeitnehmer nachteilige sozialrechtliche Folgen haben, wenn er anschließend auf Arbeitslosengeld oder auf Arbeitslosengeld II (Hartz4) angewiesen ist.

Wer einen Aufhebungsvertrag schließt, wirkt – wie bei einer eigenen Kündigung – an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit und verursacht dadurch seine Arbeitslosigkeit.

Hat der Arbeitnehmer dafür keinen wichtigen Grund, kommt es nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III beim Arbeitslosengeld zu einer in der Regel zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe.

Der Abwicklungsvertrag regelt alle Modalitäten, die auch in einem Aufhebungsvertrag stehen würden, beispielsweise die Höhe der Abfindung, die Note, der Inhalt und sogar der Wortlaut des Arbeitszeugnisses kann geregelt werden, wann der bereitgestellte Dienstwagen abzugeben ist etc.

Der wesentliche Unterschied gegenüber dem Aufhebungsvertrag besteht darin, dass der Abwicklungsvertrag das Arbeitsverhältnis nicht selbst auflöst, sondern dies durch eine zeitlich vorgeschaltete Kündigung des Arbeitgebers oder durch einen anderen Beendigungsgrund geschieht; der Aufhebungsvertrag hingegen beendet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung.

Der Kündigungsschutz im Arbeitsrecht wird in Deutschland durch eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht verfolgt.

Die Klage muss spätestens 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden, da die Kündigung sonst als wirksam gilt § 4, § 7 KSchG.

Als Abfindung wird im deutschen Arbeitsrecht eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer genannt, die aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleistet wird.

Viele Arbeitnehmer meinen, dass nach jeder Kündigung des Arbeitgebers zwangsläufig eine Abfindung gezahlt werden muss.

Das ist aber ein weit verbreiteter Irrtum.

Einer Studie der Bertelsmann-Stiftung zufolge sind 2/3 der Deutschen der Meinung, der Anspruch auf die Abfindung sei in einem Abfindungsgesetz geregelt.

Ein solches Gesetz gibt es aber tatsächlich nicht.

Im Fall einer Kündigung durch den Arbeitgeber gibt es keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung, jedenfalls keinen, den der Arbeitnehmer einklagen kann.

Eine Abfindung ist eine freiwillige Leistung, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt.

Kündigt der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen, kann der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen eine Abfindung beanspruchen, ohne eine Kündigungsschutzklage beanspruchen, wenn er bei Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung auf sein Recht auf die Kündigungsschutzklage verzichtet oder diese einfach nicht erhebt.

Die Abfindungszahlung ist dann das Ergebnis typischer Verhandlungsrationalität eines Gebens und Nehmens zwischen den Beteiligten.

Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Abfindung erhalten, wenn folgende zwei Punkte vom Arbeitnehmer berücksichtigt werden:

Der Arbeitnehmer muss gegen den Arbeitgeber wegen des Ausspruchs der Kündigung innerhalb von 3 Wochen vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben. Macht der Arbeitnehmer dies nicht, ist die Kündigung wirksam und der Arbeitnehmer kann nichts mehr machen. Der Arbeitgeber wird dem Arbeitnehmer dann auch keine Abfindung bezahlen, weil es dafür schlicht keinen Grund mehr gibt. Die Klagefrist von 3 Wochen beginnt ab dem Tag des Zugangs der Kündigung beim Arbeitnehmer.

Der Arbeitgeber muss einem Risiko unterliegen, dass seine an den Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung unwirksam ist; das kann sein, weil dem Arbeitgeber kein (ausreichender) Kündigungsgrund zur Seite steht, er den Betriebsrat nicht angehört hat, der Arbeitnehmer nicht zuvor abgemahnt wurde etc. Wenn der Arbeitgeber das Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht verliert, wird ihn das teuer zu stehen kommen, denn er muss den gekündigten Arbeitnehmer wieder beschäftigen und hat vielleicht schon einen neuen Arbeitnehmer eingestellt; außerdem muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Annahmeverzugslohn nachzahlen, also den Lohn während des ganzen Kündigungsverfahrens, obwohl der gekündigte Arbeitnehmer gar nicht gearbeitet hat und auch nicht zu vernachlässigen ist der Imageverlust, denn Verhandlungen vor dem Arbeitsgericht sind öffentlich und es kommt oft vor, dass Publikum und Presse im Arbeitsgericht anwesend sind; der Arbeitgeber muss so befürchten einen schlechten Ruf zu bekommen, den Kunden, Geschäftspartner und Arbeitnehmer abschreckt, sich mit diesem Unternehmen einzulassen. Außerdem muss der Arbeitgeber im Falle des Verlustes des Kündigungsschutzverfahrens auch die Gerichtskosten des Arbeitsgerichts bezahlen. Wenn der Arbeitgeber für sich sein ganzes Risiko zusammenrechnet, dann kann es für ihn oft sinnvoll sein, dem Ganzen ein schnelles Ende durch Zahlung einer Abfindung und damit Beendigung des Rechtsstreits zu begegnen.

Es gibt keine Vorschriften und schon gar keine gesetzlichen Regelungen darüber, wie hoch eine Abfindung sein sollte.

Die Höhe der Abfindung, die der Arbeitgeber an Sie zahlt, ist ausschließlich Verhandlungssache.

Es gibt aber eine sogenannte Regelabfindung die sich wie folgt berechnet:

Rechenformel: Bruttoarbeitslohn x Beschäftigungsjahre x 0,5

Hinweis: ab 6 Monate Beschäftigungsdauer auf ein Jahr aufrunden

Soweit Sie rechtsschutzversichert sind, übernimmt Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. auf Wunsch die Kostenschutzanfrage bei der Rechtsschutzversicherung für Sie.

Die kanzlei JURA.CC arbeitet mit allen deutschen Rechtsschutzversicherungen zusammen.