Grundsatz: Besonderer Kündigungsschutz während der Elternzeit
Elternzeit dient dem Schutz und der Unterstützung junger Familien. Der Gesetzgeber hat deshalb einen besonderen Kündigungsschutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgesehen, die sich in Elternzeit befinden. Dieser Schutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, spätestens acht Wochen vor ihrem geplanten Beginn, und besteht für die gesamte Dauer der bewilligten Elternzeit.
Rechtsgrundlage ist § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Dort heißt es:
„Ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen.“
Die Konsequenz: Eine Kündigung durch den Arbeitgeber während der Elternzeit ist grundsätzlich unzulässig – es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde vor.
Wann ist eine Kündigung in der Elternzeit überhaupt zulässig?
Eine Kündigung während der Elternzeit ist nur ausnahmsweise zulässig – und nur dann, wenn ein besonders schwerwiegender Grund vorliegt, der eine Kündigung auch trotz des besonderen Schutzes rechtfertigt. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber einen Antrag auf Zustimmung bei der zuständigen Landesbehörde stellen, häufig das zuständige Integrationsamt oder die Aufsichtsbehörde für Arbeitsschutz.
Mögliche Gründe für eine solche Ausnahme können sein:
- Betriebsstilllegung oder erhebliche Betriebseinschränkungen
- Schwerwiegende Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers
- Vertrauensverlust aufgrund strafrechtlich relevanten Verhaltens
- Nicht wiederherstellbare Störung des Arbeitsverhältnisses
Die Praxis zeigt: Die Behörden prüfen solche Anträge äußerst streng – und lehnen sie in vielen Fällen ab. Der Schutz der Elternzeit genießt hohe Priorität.
Was tun, wenn eine Kündigung in der Elternzeit ausgesprochen wurde?
Erhält eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer während der Elternzeit eine Kündigung, ist schnelles Handeln gefragt. Denn auch hier gilt die dreiwöchige Klagefrist des § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Schritt-für-Schritt:
- Kündigung genau prüfen
– Liegt die Kündigung tatsächlich während der Elternzeit?
– Hat der Arbeitgeber eine behördliche Zustimmung eingeholt? - Klagefrist beachten:
Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung muss Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden – andernfalls gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn sie rechtswidrig war. - Anwaltlichen Rat einholen:
Wegen der Komplexität und der kurzen Frist empfiehlt es sich dringend, eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei hinzuzuziehen. - Ggf. Behörde kontaktieren:
In vielen Fällen lässt sich feststellen, ob die Kündigung überhaupt von der zuständigen Behörde genehmigt wurde. Eine Kündigung ohne Genehmigung ist nichtig.
Wie sieht eine wirksame Kündigung mit behördlicher Zustimmung aus?
Liegt tatsächlich eine ausnahmsweise behördliche Zustimmung zur Kündigung während der Elternzeit vor, muss der Arbeitgeber dennoch die allgemeinen Anforderungen an eine Kündigung beachten:
- Formvorschriften (§ 623 BGB): Die Kündigung muss schriftlich erfolgen – E-Mail oder Fax sind unwirksam.
- Zugangsnachweis: Der Arbeitgeber muss nachweisen können, dass die Kündigung zugegangen ist.
- Sozialauswahl (bei betriebsbedingter Kündigung): Auch bei einer Betriebseinschränkung muss die Sozialauswahl beachtet werden.
Trotz behördlicher Zustimmung kann eine Kündigung also weiterhin angreifbar sein – etwa wegen Fehlern in der Sozialauswahl oder unzureichender Begründung.
Was gilt bei befristeten Arbeitsverträgen während der Elternzeit?
Ist das Arbeitsverhältnis befristet, endet es automatisch mit dem vereinbarten Datum, selbst während der Elternzeit – eine gesonderte Kündigung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Auch hier lohnt es sich, die Wirksamkeit der Befristung zu prüfen, etwa ob ein sachlicher Grund bestand oder die Formvorschriften eingehalten wurden.
Kündigung durch den Arbeitnehmer während der Elternzeit
Auch Arbeitnehmer können während der Elternzeit kündigen – allerdings gelten dabei besondere Regeln:
- Dreimonatige Kündigungsfrist (§ 19 BEEG)
Wer während der Elternzeit kündigen möchte, muss eine Frist von drei Monaten zum Monatsende einhalten. - Einvernehmliche Aufhebung möglich:
Alternativ kann das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet werden – wichtig: Keine voreiligen Unterschriften ohne rechtliche Beratung!
Fazit: Rechte kennen – Fristen wahren – rechtzeitig reagieren
Eine Kündigung während der Elternzeit ist nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig. In der Praxis kommt es aber immer wieder zu Versuchen, Kündigungen auch ohne behördliche Zustimmung auszusprechen – rechtswidrig und oft unwirksam. Arbeitnehmer sollten sich von einer Kündigung nicht einschüchtern lassen und unverzüglich rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Arbeitgeber wiederum müssen sorgfältig prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – andernfalls drohen kostspielige Verfahren und Rückabwicklungen.
Häufige Fragen zur Kündigung in der Elternzeit (FAQ)
❓ Darf mir in der Elternzeit gekündigt werden?
Nein, grundsätzlich nicht. Eine Kündigung ist nur mit behördlicher Zustimmung zulässig – andernfalls ist sie unwirksam.
❓ Was passiert, wenn ich die Kündigung nicht rechtzeitig anfechte?
Dann gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn sie unzulässig war. Daher gilt: innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage einreichen!
❓ Woher weiß ich, ob eine behördliche Zustimmung vorliegt?
Sie kann beim Arbeitgeber oder direkt bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde erfragt werden.
❓ Kann ich während der Elternzeit selbst kündigen?
Ja, mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende oder im Rahmen eines Aufhebungsvertrags.
❓ Was ist, wenn mein befristeter Vertrag während der Elternzeit endet?
Dann endet das Arbeitsverhältnis automatisch – es ist keine Kündigung notwendig. Die Elternzeit endet mit dem Arbeitsverhältnis.
📌 Tipp für Betroffene:
Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Bei einer Kündigung während der Elternzeit sollten Sie immer einen Fachanwalt für Arbeitsrecht kontaktieren – je früher, desto besser