Das Hessische Landessozialgericht hat am 21.06.2021 zum Aktenzeichen L 7 AS 177/21 B ER entschieden, dass derjenige, der gerichtlichen Rechtsschutz begehrt, grundsätzlich seine Anschrift angeben muss. Aus der Pressemitteilung des Hess. LSG Nr. 9/2021 vom 15.07.2021 ergibt sich: Etwas anderes gilt, wenn dies dem Rechtsuchenden aus schwerwiegenden Gründen unzumutbar ist oder er obdachlos geworden ist. […]