Du hast noch Urlaubstage über oder brauchst mehr als vereinbart?

04. Mai 2025 -

Was wäre, wenn du freie Tage verkaufst beziehungsweise kaufst?

In der Arbeitswelt gibt es immer wieder Situationen, in denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entweder mehr Urlaubstage benötigen als ihnen vertraglich zustehen – oder im Gegenteil: Es bleiben Urlaubstage übrig, die gar nicht benötigt werden. Doch darf man Urlaubstage einfach verkaufen oder von Kolleginnen und Kollegen „zukaufen“? Die Antwort hängt von zahlreichen arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen ab. Dieser Beitrag klärt, was erlaubt ist, welche gesetzlichen Regelungen gelten und welche Fallstricke beim Kauf oder Verkauf von Urlaub drohen.


Gesetzlicher Urlaubsanspruch: Mindestgrenze und Unverzichtbarkeit

Zunächst ist zu unterscheiden zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und etwaigen darüber hinausgehenden vertraglichen oder tariflichen Zusatzurlauben.

Nach § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) stehen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens 24 Werktage Urlaub im Jahr zu – bei einer Sechs-Tage-Woche. Bei der heute üblichen Fünf-Tage-Woche entspricht das 20 Urlaubstagen jährlich. Dieser Mindesturlaub ist zwingend: Er kann weder durch Vertrag reduziert noch abgelöst oder ausgezahlt werden – außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 7 Abs. 4 BUrlG).

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer kündigt zum 30. Juni und hat zu diesem Zeitpunkt noch 10 Urlaubstage offen. Wenn es nicht möglich ist, den Urlaub bis zum Ausscheiden zu nehmen, muss der Arbeitgeber die verbleibenden Urlaubstage finanziell abgelten.

Ein Verkauf des gesetzlichen Mindesturlaubs während des laufenden Arbeitsverhältnisses ist ausgeschlossen – auch freiwillig, da hier ein Verzicht auf gesetzlich garantierte Erholung vorliegt. Der Urlaub dient dem Gesundheitsschutz und der Arbeitsfähigkeit und ist daher nicht disponibel.


Vertragsurlaub über dem gesetzlichen Mindestmaß: Flexibler, aber nicht beliebig

Viele Arbeits- oder Tarifverträge gewähren mehr Urlaubstage als gesetzlich vorgeschrieben. Dieser sogenannte Mehrurlaub unterliegt nicht unmittelbar dem Bundesurlaubsgesetz und kann abweichend geregelt werden.

Hier ist es grundsätzlich zulässig, Regelungen zu treffen, die einen finanziellen Ausgleich oder auch eine Übertragung von Urlaub erlauben. Auch Verzichtsregelungen sind bei Mehrurlaub denkbar – beispielsweise im Rahmen eines Arbeitszeitkontos oder einer individuellen Vereinbarung. Dennoch gilt auch hier: Die konkrete vertragliche Grundlage ist entscheidend.

Aber: Eine generelle Praxis, Urlaubstage gegen Entgelt zu verkaufen, ist arbeitsrechtlich heikel. Viele Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen enthalten ausdrückliche Ausschlussklauseln. Zudem kann eine solche Regelung steuer- und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.


Urlaub kaufen – geht das?

Ein „Kauf von Urlaubstagen“ ist aus Arbeitgebersicht möglich, wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zusätzliche freie Tage wünschen – etwa zur Betreuung von Angehörigen, für ein Sabbatical oder zur Vorbereitung einer Prüfung.

Typische Gestaltungen:

  • Unbezahlter Urlaub: Der Mitarbeiter nimmt zusätzliche freie Tage, erhält aber kein Gehalt für diesen Zeitraum.

  • Teilzeit auf Zeit: Die wöchentliche Arbeitszeit wird befristet reduziert – dadurch entstehen zusätzliche freie Tage.

  • Urlaubskonto / Langzeitkonto: Der Arbeitnehmer spart über die Jahre Zeitguthaben an, um später längere Freizeitphasen zu finanzieren.

Ein direkter „Urlaubskauf“ im Sinne von „Ich bezahle für zusätzliche Urlaubstage“ ist in der Praxis selten und setzt eine vertragliche oder tarifliche Regelung voraus. Auch hier müssen steuer- und beitragsrechtliche Implikationen geprüft werden.


Urlaub verkaufen – an Kollegen?

Eine spontane Idee in vielen Büros: „Ich brauche dringend frei – kann ich dir ein paar Urlaubstage abkaufen?“
So charmant und pragmatisch das klingen mag – aus rechtlicher Sicht ist ein Verkauf oder Tausch von Urlaubstagen unter Kollegen nicht zulässig. Urlaubsansprüche sind höchstpersönlicher Natur und nicht übertragbar.

Zudem könnten solche Absprachen das Gleichbehandlungsprinzip verletzen oder zu Intransparenz bei der Urlaubsplanung führen. Für den Arbeitgeber wäre es problematisch, eine ordnungsgemäße Urlaubsgewährung sicherzustellen.


Fazit: Kein Handel mit Urlaub – aber flexible Lösungen möglich

Der gesetzliche Urlaub ist nicht verkäuflich – er dient der Erholung und ist gesetzlich geschützt. Auch unter Kollegen ist ein Verkauf oder Tausch ausgeschlossen.
Anders sieht es beim Mehrurlaub aus: Hier können unter bestimmten Voraussetzungen Regelungen zum Urlaubskauf oder zur Auszahlung getroffen werden – allerdings nur mit vertraglicher oder tariflicher Grundlage und unter Beachtung arbeits- sowie steuerrechtlicher Vorgaben.

Wer mehr Urlaub braucht, sollte mit dem Arbeitgeber offen über flexible Arbeitszeitmodelle oder unbezahlten Urlaub sprechen. Wer Urlaubstage übrig hat, kann sie in vielen Fällen ins Folgejahr übertragen oder – bei Ausscheiden – auszahlen lassen.


FAQ: Häufige Fragen zum Urlaubskauf und -verkauf

Kann ich meine Urlaubstage an Kolleginnen oder Kollegen übertragen?
Nein. Urlaubsansprüche sind höchstpersönlich und dürfen nicht übertragen, verkauft oder getauscht werden.

Darf ich mir meinen Resturlaub auszahlen lassen, wenn ich ihn nicht nehme?
Nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – ansonsten muss Urlaub grundsätzlich genommen werden.

Kann ich mir zusätzliche Urlaubstage „kaufen“?
Das ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber es erlaubt – meist im Rahmen unbezahlten Urlaubs oder spezieller Regelungen zur Arbeitszeit.

Gibt es steuerliche Nachteile beim Urlaubskauf oder -verkauf?
Ja, insbesondere bei Auszahlungen drohen Lohnsteuer- und Sozialabgaben. Eine rechtliche und steuerliche Beratung ist ratsam.

Was passiert mit meinem Urlaub, wenn ich lange krank bin?
Der gesetzliche Urlaub verfällt spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres – auch bei Krankheit (§ 7 Abs. 3 BUrlG i. V. m. EuGH-Rechtsprechung). Zusatzurlaub kann abweichenden Regelungen unterliegen.