Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 28.3.2024 zum Aktenzeichen 1 UF 160/23 entschieden, dass die Annahme der Trennung der Eheleute ein der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung erfordert. Verbleibende Gemeinsamkeiten in Form gemeinsamer Mahlzeiten, der Vornahme von Erledigungen und Einkäufen für den anderen stehen der Trennung nicht entgegen, wenn sie sich […]